Satzung

Satzung

Teilauszug aus der Satzung des TV Altdorf 1912 e.V.

§ 17 BESONDERE STELLUNG DER TENNIS-ABTEILUNG 

1. Die Tennisabteilung verwaltet sich selbst.

2. Abweichend von § 5 Ziffer 3 erfolgt die Aufnahme solcher Mitglieder, die der Tennisabteilung beitreten wollen, durch Beschluss des Abteilungsausschusses der Tennisabteilung. Dieser hat den 1. Vorsitzenden von der Aufnahme schriftlich zu unterrichten. Der Abteilungsausschuss der Tennisabteilung entscheidet auch über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern in die Tennisabteilung. Die Höchstmitgliederzahl der Tennisabteilung wird von der Abteilungsversammlung festgelegt. Der Hauptausschuss wird über Aufnahmen in die Tennisabteilung unterrichtet.

3. Die Tennisabteilung erhebt von ihren Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Beitrag. Die jeweilige Höhe setzt die Abteilungsversammlung fest.

4. Die Tennisabteilung entrichtet an den Verein je Mitglied den normalen Mitgliedsbeitrag. Sie hat gegenüber dem Verein, sofern in § 17 nichts anderes gesagt ist, die gleichen Ansprüche auf Leistungen wie die übrigen Abteilungen.

5. Die Tennisabteilung führt eine eigene Kasse und entscheidet frei über die Verwendung ihrer Gelder. Das Abteilungsvermögen ist Vereinsvermögen. Die Tennisabteilung führt in entsprechender Anwendung des § 15 in eigener Zuständigkeit eine Kassenprüfung rechtzeitig vor der ordentlichen Hauptversammlung des Vereins durch.
Die Beschlüsse der Tennisabteilung insgesamt über solche Verpflichtungen, die über die Liquidität der Kasse der Tennisabteilung hinausgehen, bedürfen jedoch der Genehmigung des Hauptausschusse.

6. Die Tennisabteilung errichtet und unterhält ihre Sportanlagen aus eigenen, allein von Mitgliedern der Abteilung aufgebrachten Mitteln.
Eventuelle Beiträge für Trainer oder Übungsleiter werden von der Tennsiabteilung ebenfalls aus eigener Kasse bezahlt.

7. Der Verein kann über das von der Tennisabteilung geschaffene Vermögen ohne deren Zustimmung nicht verfügen.

8. Der Spielbetrieb der Tennisabteilung wird allein durch diese bestimmt. Über die Nutzung der Tennisanlage bestimmt allein die Tennisabteilung. Eine Nutzung dieser Anlage, die nicht dem Tennissport dient, bedarf jedoch der Abstimmung mit dem Vereinsvorstand.

9. Der Abteilungsleiter der Tennisabteilung oder sein Stellvertreter ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB zur Erledigung aller die Tennisabteilung betreffenden Angelegenheiten. In finanziellen Angelegenheiten gilt dieses Vertretungsrecht jedoch nur bis zur jeweiligen Liquiditätsgrenze der Kasse der Tennisabteilung, sofern im Einzelfall mit dem Hauptausschuss nicht Gegenteiliges vereinbart ist.

10. Der jeweilige 1. Vorsitzende des Vereins ist Mitglied des Abteilungsausschusses.

11. Die der Tennisabteilung eingeräumten zusätzlichen Befugnisse können ohne Zustimmung der Abteilungsversammlung der Tennisabteilung nicht geändert werden. Sie treten jedoch außer Kraft, wenn die Tennisabteilung weniger als 20 Mitglieder zählt.

Sollten sie an einer vollständigen Satzung interessiert sein, so wenden Sie sich bitte an den Vereinsvorsitzenden Holger Hornisch.